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Satzung

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Eine-Welt-Arbeitskreis
der Christlichen Jungen Gemeinde Belm e.V.

1. Februar 2002



§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Eine-Welt-Arbeitskreis der Christlichen Jungen Gemeinde Belm e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in 49191 Belm.


§ 2 Ziele des Vereins
(1) Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten des Kultur- und Völkerverständigungsgedankens mit dem Ziel, ein Umdenken hinsichtlich des hiesigen Konsumverhaltens anzuregen. (Verzicht hier schafft die Möglichkeit der Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den Ländern des Südens und des Nordens und das Verantwortungsbewusstsein dafür zu schärfen, dass weltweit die Menschen Probleme, Krisen und Konflikte nur gemeinsam und gleichberechtigt lösen können. Dies geschieht durch
1) Durchführung von regelmäßig stattfindenden Aktionskreistreffen zu den Themenbereichen Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung angesichts der sozialen und ökologischen Probleme in der sogenannten Dritten Welt.
2) Durchführung von Abendveranstaltungen, Seminaren und Aktionen zu entwicklungspolitischen Themen und zur kulturellen Vielfalt der Völker der Dritten Welt (z. B. in den Bereichen Musik, Handwerkstechniken, Arbeitsleben, Kochen usw. ) zur Förderung des Gedankenaustausches zwischen verschiedenen Kulturkreisen im Sinne einer ständigen, gegenseitigen Erweiterung des Horizontes zum Abbau von Vorurteilen gegenüber Fremden, zum friedlichen und toleranten Miteinander und zu mehr internationaler Gerechtigkeit.
(2) Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Kooperation mit
1) allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die dem Vereinszweck identische oder nahestehende Ziele anstreben, um so eine Vernetzung und Verbreiterung der Basis zur Umsetzung des Vereinszieles zu erreichen.
2) der Burkina-Faso-Initiative Belm e. V. .
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Eine-Welt-Arbeitskreises der CJG Belm kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit der Beschwerde gegenüber dem Vorstand. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet
1) mit dem Tod des Mitgliedes.
2) durch schriftliche Austrittserklärung, die an ein Vorstandsmitglied gerichtet sein muß und die nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig ist.
3) durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, und zwar vor allem dann, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt oder wenn es seiner Beitragsverpflichtung über das Geschäftjahr hinaus - trotz schriftlicher Aufforderung - nicht nachkommt. Gegen den die Ausschließung betreffenden Vorstandsbeschluss kann das Mitglied eine Entscheidung durch die Mitgliederverammlung beantragen.
(6) Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr wird bei Beendung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.


§ 5 Ehrenmitgliedschaft
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen, die von der Beitragsverpflichtung entbunden sind.


§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, der jährlich jeweils zum 01. Januar im voraus fällig wird. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Zivildienstleistende, Wehrpflichtige, Erwerbslose etc. zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Juristische Personen zahlen einen erhöhten Mitgliedsbeitrag.


§ 7 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Eine-Welt-Arbeitskreises der CJG Belm sind
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
3) der Aktionskreis
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Gremien wie Ausschüsse mit besonderen Aufgaben oder ein Beirat eingerichtet werden.


§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereines. Sie entscheidet mit
1) einfacher Mehrheit über
1. die Genehmigung des Jahresberichtes.
2. die Genehmigung der Jahresrechnung.
3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
4. die Wahl und Entlastung des Vorstandes.
5. die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern.
6. die Schaffung von Ausschüssen und deren Kompetenzen.
2) zwei Drittel Mehrheit über
1. Satzungsänderungen.
2. die Auflösung des Vereines.
3. den Ausschluss eines Mitgliedes.
(2) Es muss mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlages einberufen werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn
1) zwanzig Prozent der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
2) es das Vereinsinteresse erfordert.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sollen zwei Wochen vor dem Termin schriftlich und begründet dem Vorstand eingereicht werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, sofern nicht diese Mitgliederversammlung selbst mit Mehrhreit der Anwesenden eine Versammlungsleitung bestimmt.
(6) Beschlussfassung
1) Jedes Mitglied hat ein Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied oder eine andere Person ist nicht zulässig.
2) ¨über Anträge oder bei Wahlen wird in der Regel offen durch Handzeichen abgestimmt. Es wird geheim abgestimmt, falls ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
3) Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit ein erneuter Wahlgang durchzuführen.
(7) Über das Zustandekommen und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Das Protokoll wird allen Mitgliedern in Kopie übermittelt.


§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Eine-Welt-Arbeitskreises der CJG Belm besteht aus
1) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden
2) der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der/des Vorsitzenden.
3) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer
(2) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(4) Vortandsbeschlüsse werden offen und mit einfacher Mehrheit gefasst.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt die (ggf. außerordentliche) Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(6) Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
(7) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
(8) Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind vor allem grobe Pflichtverletzungen sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vereinsführung.
(9) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Eine-Welt-Arbeitskreises der CJG Belm sein.


§ 10 Aktionskreis
(1) Ein maßgebliches Organ des Eine-Welt-Arbeitskreises der CJG Belm ist der Aktionskreis, der in Abstimmung mit dem Vorstand selbständig im Sinne der Vereinsziele Veranstaltungen organisiert. Zur Planung und Durchführung seiner Aufgaben stehen dem Aktionskreis die finanziellen Mittel des Vereins zur Verfügung, über deren Höhe der Vorstand beschließt. Der Aktionskreis soll ferner den Vorstand in dessen Arbeit beraten. Am Aktionskreis können alle Vereinsmitglieder und interessierte Nichtmitglieder teilnehmen. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Alle Mitglieder des Aktionskreises sind gleichberechtigt. Beschlüsse sollen nach dem Konsensprinzip gefasst werden. Die Termine für die Treffen des Aktionskreises sollen vereinsintern und öffentlich in geeigneter Weise durch den Vorstand bekannt gemacht werden.


§ 11 Kassenführung
(1) Für die Kontrolle der Rechnungsführung bestellt die Mitgliederverammlung zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.


§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Burkina-Faso-Initiative Belm e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.