
Satzung
Interessengemeinschaft Eine Welt
1. Februar 2002
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen "Interessengemeinschaft Eine Welt e.V."
- Er hat seinen Sitz in 49134 Wallenhorst.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten des Kultur- und Völkerverständigungsgedankens.
- Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
- Durchführung von Veranstaltungen zu den Themenbereichen Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung angesichts der sozialen und ökologischen Probleme in der sogenannten Dritten Welt.
- Durchführung von unregelmäßig stattfindenden Veranstaltungen im Raum Osnabrück zu entwicklungspolitischen Themen und zur kulturellen Vielfalt der Völker der Dritten Welt (z.B. in den Bereichen Musik, Handwerkstechniken, Kochen usw.) zur Förderung des Verständnisses und der Toleranz gegenüber fremden Lebensgewohnheiten unter Beteiligung von ReferentInnen - u.a. auch ausländischen Gästen.
- Durchführung von Wochenendseminaren zu den vorgenannten Themenbereichen in dazu anzumietenden Räumlichkeiten im Raum Osnabrück.
- Aufbau, Unterstützung und Beratung von Dritte-Welt-Gruppen im organisatorischen und inhaltlichen Bereich im Sinne des Vereinszwecks.
- Kooperation mit Vereinen, Verbänden und Initiativen, insbesondere aus dem ökumenischen Bereich, die dem Vereinszweck identische oder nahestehende Ziele anstreben, um so eine Vernetzung und Verbreiterung der Basis zur Umsetzung des Vereinsziels zu erreichen.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderhilfsorganisation "terre des hommes", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins (§2) unterstützen wollen.
- Der Beitritt muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austrittserklärung
- Tod
- Ausschluss
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines den Zwecken oder dem Ansehen des Vereins abträglichen Verhaltens kann nur mir einer Mehrheit von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung abgegebene Stimmen beschlossen werden.
§5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung (MV)
- Der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie entscheidet über
- Satzungsänderungen
- Erhebung von Beiträgen
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Ausschluss von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten
- Auflösung des Vereins
- die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß §2
- Zwanzig Prozent der Mitglieder können eine Einberufung der MV binnen Monatsfrist verlangen. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine MV einzuberufen und diese auch zu leiten, sofern nicht diese MV selbst mit Mehrheit der Anwesenden eine Versammlungsleitung bestimmt.
- Die MV ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlages schriftlich eingeladen ist und mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind.
- Ist eine MV nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand eine neue MV mit derselben Tagesordnung - jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von 8 Tagen einberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§7 Vorstand
- Zusammensetzung und Aufgaben
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen einer der Kassenführer ist.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit der letzten MV Rechenschaft zu geben.
- Wahlen und Amtszeiten
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen.
- Abwahl kann nur durch ein konstruktives Mißtrauensvotum mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.